Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der CASO GmbH – Stand 06/2013

 

1.Teil: Allgemeine Regelungen

Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der CASO GmbH gelten ausschließlich nachfolgende AGB, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn die CASO GmbH ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Die nachfolgend im 1. Teil dieser AGB aufgeführten Regelungen gelten nur soweit, als sich nicht aus spezielleren Bestimmungen im 2. Teil dieser AGB etwas anderes ergibt.

 

I.Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

  1. Angebote der CASO GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CASO GmbH zustande.
  2. Jegliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere auch die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die von der CASO GmbH angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sind nicht in den angegebenen Preisen enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch für die Kosten, die der CASO GmbH in Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichten nach der Verpackungsverordnung entstehen. Die CASO GmbH ist berechtigt, anstelle der konkret anfallenden Kosten für Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen.
  2. Seminargebühren sind vor Seminarbeginn zur Zahlung fällig. Im Übrigen, insbesondere bei der Lieferung von Software, sind die Rechnungen der CASO GmbH 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit die Lieferung nicht gegen Vorauskasse oder Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt und kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
  3. Neukunden werden nach Wahl der CASO GmbH nur gegen Vorauskasse, Bar-Nachnahme oder Nachnahme- Verrechnungsscheck beliefert. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung oder aber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung leistet. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die CASO GmbH sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen und ist zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechtigt.

 

III. Haftung

  1. Eine Schadensersatzhaftung der CASO GmbH wegen Pflichtverletzungen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern b. – k. eingeschränkt.
  2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die CASO GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Gesetz, setzt voraus, dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der CASO GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde, oder dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes besteht. Insbesondere haftet die CASO GmbH für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung der CASO GmbH, falls eine Pflicht fahrlässig derart verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls die CASO GmbH wegen Schuldnerverzuges haftet.
  3. Soweit die CASO GmbH gemäß Ziffer b. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen für solche Schäden, die für die CASO GmbH als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung nicht voraussehbar waren.
  4. Haftet die CASO GmbH wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen oder in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.
  5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der CASO GmbH für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung beschränkt.
  6. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet die CASO GmbH nicht, soweit ein solcher Verlust durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre.
  7. Soweit die CASO GmbH im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von der CASO GmbH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.
  8. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsfreizeichnungs- bzw. Beschränkungsklauseln unberührt.
  9. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung/ Leistung. Dies gilt nicht, soweit der CASO GmbH Arglist vorwerfbar ist.
  10. Soweit die Haftung der CASO GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere ihrer Mitarbeiter.

 

IV. Lieferfristen, Termine

  1. Bei angegebenen Lieferfristen handelt es sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, um Circa-Fristen, deren Überschreitung keinen Lieferverzug begründet. Liefert oder leistet die CASO GmbH daher innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten.
  2. Termine und Fristen – gleich ob verbindlich oder unverbindlich – verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferung oder Leistung sich aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Liefergegenstandes einvernehmlich abgeändert wird.
  3. Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von der CASO GmbH nicht zu vertretenden Umständen wie z. B. Streiks, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder unvermeidbaren Betriebsstörungen, die der CASO GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.
  4. Im Falle der Lieferverzögerung und des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass die angemessene Nachfrist mindestens 18 Werktage betragen muss.
  5. Die CASO GmbH ist nach ihrem Ermessen zu Teilleistungen berechtigt.
  6. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines Untergangs der Ware geht mit deren Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch im Falle von Teillieferungen.

 

V. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

  1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen der CASO GmbH seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen.
  2. Außerdem muss der Kunde in zumutbarem Umfang der CASO GmbH die zur Erfüllung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten erforderlichen Informationen erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen zur Verfügung stellen, die beweisen, dass er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen erworben hat und vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller im Zusammenhang mit der Bestellung gegenüber dem Kunden bestehenden Zahlungsforderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der CASO GmbH.

 

VII. Schutz-und Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software

Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware, insbesondere an der Software bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten. Für das Recht zur Benutzung der Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. für Software der CASO GmbH deren Endbenutzer-Lizenzbedingungen.

 

VIII. Abnahme

Leistungen der CASO GmbH sind vom Kunden abgenommen, sobald dieser den Gegenstand der Leistung erhält und nicht unverzüglich unter Hinweis auf konkrete Mängel die Abnahme verweigert.

 

IX. Ansprüche bei Mängeln

  1. Die Ansprüche gegen die CASO GmbH wegen Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen AGB, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften, etwas anderes ergibt.
  2. Es ist allgemein bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jegliche Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Vorbehaltlich etwaiger ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beschränkt sich die Gewährleistung der CASO GmbH daher darauf, dass die gelieferte Ware, insbesondere die Eigenschaften der gelieferten Software sowie deren Funktionen der allgemeinen Produktbeschreibung entsprechen.
  3. Für den Kunden bei Durchführung einer zumutbaren Eingangskontrolle erkennbare Mängel sind schriftlich innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von drei Wochen nach Entdeckung gegenüber der CASO GmbH zu rügen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Weitergehende Verpflichtungen des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt.
  4. Soweit nach dem Vorstehenden ein von der CASO GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, ist die CASO GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder, soweit die besonderen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Schadenersatz zu verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich mindert.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn der Kunde Verbraucher ist, 24 Monate, im Übrigen 12 Monate, gerechnet ab Eingang der Ware beim Kunden. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, verjähren die Mängelansprüche nach der Abnahme.

 

X. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Zum Zurückbehalt oder zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt oder unstreitig sind oder auf demselben Vertragsverhältnis wie die Zahlungsforderung der CASO GmbH beruhen.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Sitz der CASO GmbH.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen der CASO GmbH und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, so sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kunden und der CASO GmbH bestehenden Vertrag die für den Sitz der CASO GmbH zuständigen Gerichte ausschließlich örtlich zuständig. Die CASO GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von der CASO GmbH gespeichert werden.

 

 

 

2. Teil: Besondere Vorschriften für die Buchung von Seminaren in Deutschland und Österreich

 

I. Begrenzte Teilnehmerzahl

Die Teilnehmerzahl für die Kurse der CASO GmbH ist begrenzt. Ist die maximale Teilnehmerzahl für ein gewähltes Seminar bereits erreicht, kann die Anmeldung nicht bestätigt werden. Die CASO GmbH wird dem Kunden nach Möglichkeit eine Alternative (alternativer Seminarort oder –termin) anbieten.

 

II. Rücktrittsrecht

  1. Der Kunde ist berechtigt, durch eine von CASO GmbH spätestens 10 Werktage vor Seminarbeginn zugehende, schriftliche Erklärung kostenlos vom Seminarvertrag zurückzutreten. Geht die Rücktrittserklärung fünf bis neun Tage vor Seminarbeginn ein, hat der Kunde 50 % der gesamten Kursgebühr, im Falle eines späteren Rücktritts die volle Kursgebühr zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der CASO GmbH ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  2. Hat der Kunde im Falle des Rücktritts von einem Seminarvortrag die Gebühren ganz oder teilweise zu bezahlen, erhält er auf Wunsch die Unterlagen für das Seminar.
  3. Die CASO GmbH behält sich vor, Kurse bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Krankheit des Trainers abzusagen, bzw. Kurstermine zu ändern. Ist dies der Fall, wird der Kunde in jedem Falle schnellstmöglich benachrichtigt. Regressansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden.